Kfz-Steuern
Mit Hilfe der auf der Website www.Kfz-Steuern24.de bereit gestellten Informationen können Sie in wenigen Schritten Ihre Kfz-Steuern errechnen. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
Bitte beachten Sie: Um eine verbindliche Aussage über die zu erwartende Steuer zu erhalten, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt bzw. bei Ihrer Zulassungsbehörde nachfragen! Unsere Angaben sind ohne Gewähr!
Zwei Schritte zu Ihrer Kfz-Steuer
- Suchen Sie in Ihrem Fahrzeugschein die sog. Schadstoff-Schlüsselnummer. Diese finden Sie in den neuen Zulassungsbescheinigungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter der Schadstoff-Schlüsselnummer 14.1. Die Schadstoff-Schlüsselnummer 14.1 finden Sie etwa in der Mitte der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Bei den "alten" Fahrzeugscheinen finden Sie die Schadstoff-Schlüsselnummer unter der Schlüsselnummer zu 1. Die Schadstoff-Schlüsselnummer zu 1 befindet sich auf den alten Fahrzeugscheinen links oben.
- Nehmen Sie die beiden letzten Ziffern. Nehmen Sie die Ziffern und suchen Sie die für Fahrzeug gültigen Steuersatz aus den unten stehenden Tabellen. Multiplizieren Sie diesen Satz dann mit der Anzahl je angefangenen 100 ccm Hubraum Ihres Fahrzeuges. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit der Schadstoff-Schlüsselnummer 14 mit einem Benzinmotor und 2256 ccm muß jährlich (15,13 € x 23=) 347,99 € Steuern zahlen.
Kfz-Steuer für PKW Erstzulassung bis 30.06.2009
| Schlüsselnummer | Otto-Motor | Diesel-Motor |
| 00 | 25,36 € | 37,58 € |
| 01 | 15,13 € | 27,35 € |
| 02 | 15,13 € | 27,35 € |
| 03 | 25,36 € | 37,58 € |
| 03 Bei mehr als 2.000 cm3 erhält das Fahrzeug automatisch den Euro 1-Steuersatz, wenn die Zuteilung der Schlüsselnummer 03 vor dem 26. Juli 1995 erfolgte.Bei einem Hubraum von 1 400 bis 2 000 cm3 muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine im Anhang zu 40 c Abs. 1 Bundesemissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nummer 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III Richtlinie 70/110/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26.Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 -Antriebsart- "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Erfolgte keine entsprechende Eintragung ist zu prüfen, ob eine Eintragung dann im Feld 33 erfolgt ist. Diese wird von den Behörden ebenfalls akzeptiert. | 15,13 € | 27,35 € |
| 04 | 25,36 € | 37,58 € |
| 04 wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26.Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 -Antriebsart- "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Erfolgte keine entsprechende Eintragung ist zu prüfen, ob eine Eintragung dann im Feld 33 erfolgt ist. Diese wird von den Behörden ebenfalls akzeptiert. | 15,13 € | 27,35 € |
| 05 | 25,36 € | 37,58 € |
| 06 | 25,36 € | 37,58 € |
| 07 | 25,36 € | 37,58 € |
| 08 | 25,36 € | 37,58 € |
| 09 | 25,36 € | 37,58 € |
| 09 wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26.Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 -Antriebsart- "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Erfolgte keine entsprechende Eintragung ist zu prüfen, ob eine Eintragung dann im Feld 33 erfolgt ist. Diese wird von den Behörden ebenfalls akzeptiert. | 15,13 € | 27,35 € |
| 10 | 25,36 € | 37,58 € |
| 10 wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26.Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 -Antriebsart- "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Erfolgte keine entsprechende Eintragung ist zu prüfen, ob eine Eintragung dann im Feld 33 erfolgt ist. Diese wird von den Behörden ebenfalls akzeptiert. | 21,07 € | 33,29 € |
| 11 | 15,13 € | 27,35 € |
| 12 | 15,13 € | 27,35 € |
| 13 | 15,13 € | 27,35 € |
| 14 | 15,13 € | 27,35 € |
| 15 | 25,36 € | 37,58 € |
| 15 wenn Kraftfahrzeuge mit Ottomotor nachweislich vor dem 26.Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/ -schein unter Ziffer 5 -Antriebsart- "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Erfolgte keine entsprechende Eintragung ist zu prüfen, ob eine Eintragung dann im Feld 33 erfolgt ist. Diese wird von den Behörden ebenfalls akzeptiert. | 21,07 € | 33,29 € |
| 16 | 15,13 € | 27,35 € |
| 17 | 21,07 € | 33,29 € |
| 18 | 15,13 € | 27,35 € |
| 19 | 21,07 € | 33,29 € |
| 20 | 21,07 € | 33,29 € |
| 21 | 15,13 € | 27,35 € |
| 22 | 15,13 € | 27,35 € |
| 23 | 21,07 € | 33,29 € |
| 24 | 21,07 € | 33,29 € |
| 25 | 7,36 € | 16,05 € |
| 26 | 7,36 € | 16,05 € |
| 27 | 7,36 € | 16,05 € |
| 28 | 15,13 € | 27,35 € |
| 29 | 15,13 € | 27,35 € |
| 30 | 6,75 € | 15,44 € |
| 31 | 6,75 € | 15,44 € |
| 32 | 6,75 € | 15,44 € |
| 33 | 6,75 € | 15,44 € |
| 34 | 15,13 € | 27,35 € |
| 35 | 7,36 € | 16,05 € |
| 36 | 6,75 € | 15,44 € |
| 37 | 6,75 € | 15,44 € |
| 38 | 6,75 € | 15,44 € |
| 39 | 6,75 € | 15,44 € |
| 40 | 6,75 € | 15,44 € |
| 41 | 6,75 € | 15,44 € |
| 42 | 6,75 € | 15,44 € |
| 43 | 6,75 € | 15,44 € |
| 44 | 6,75 € | 15,44 € |
| 45 | 6,75 € | 15,44 € |
| 46 | 6,75 € | 15,44 € |
| 47 | 6,75 € | 15,44 € |
| 48 | 6,75 € | 15,44 € |
| 49 | 7,36 € | 16,05 € |
| 50 | 7,36 € | 16,05 € |
| 51 | 7,36 € | 16,05 € |
| 52 | 7,36 € | 16,05 € |
| 53 | 6,75 € | 15,44 € |
| 54 | 6,75 € | 15,44 € |
| 55 | 6,75 € | 15,44 € |
| 56 | 6,75 € | 15,44 € |
| 57 | 6,75 € | 15,44 € |
| 58 | 6,75 € | 15,44 € |
| 59 | 6,75 € | 15,44 € |
| 60 | 6,75 € | 15,44 € |
| 61 | 6,75€ | 15,44€ |
| 62 | 6,75 € | 15,44 € |
| 63 | 6,75 € | 15,44 € |
| 64 | 6,75 € | 15,44 € |
| 65 | 6,75 € | 15,44 € |
| 66 | 6,75 € | 15,44 € |
| 67 | 6,75 € | 15,44 € |
| 68 | 6,75 € | 15,44 € |
| 69 | 6,75 € | 15,44 € |
| 70 | 6,75 € | 15,44 € |
| 71 | 7,36 € | 16,05 € |
| 77 Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und nach dem 1. Januar 1996 auf Euro 1 umgerüstet wurden. | 15,13 € | 27,35 € |
| 88 für Fahrzeuge, bei denen die Schadstoff-Emissionen nicht bekannt sind. | 25,36 € | 37,58 € |
Kfz-Steuer ab dem 01.07.2009
Neue Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit der Erstzulassung ab dem 01.07.2009:
Neben der weiterhin bestehenden Unterscheidung zwischen Ottomotor und Dieselmotor wird für Kfz mit einer Erstzulassung ab dem 01.07.2009 zusätzlich der CO2-Ausstoß mit eingerechnet. Der CO2-Ausstoß steht im direkten Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch. Folglich fließt erstmalig auch der Kraftstoffverbrauch direkt in die Kfz-Steuer ein.
Nach dem neuen Besteuerungssystem sind die Kfz-Steuer- Gewinner diejenigen, deren Fahrzeuge ein Erstzulassungsdatum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 aufweisen und unter 120 Gramm CO2 ausstoßen. Wird dieser Grenzwert nämlich nicht überschritten, bleibt es bei der Grundbesteuerung nach Hubraum ohne Aufschlag. Wird der Grenzwert von 120 Gramm aber überschritten, so wird der CO2-Aufschlag hinzugerechnet.
Bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotoren werden je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum 2 € fällig.
Bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotoren werden je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum 9,50 € fällig.
Wird der Grenzwert von 120 Gramm CO2-Ausstoß überschritten kostet jedes zusätzliche Gramm CO2 zusätzliche 2 €.
Beispiele:
Kfz-Steuer bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor (gilt auch für Wankelmotoren)
Ein Benziner mit einem Hubraum von 1565 ccm und einem Ausstoß von 118 Gramm CO2 kostet jährlich (Faktor 16 x 2,00 €=) 32 €.
Ein Benziner mit einem Hubraum von 4780 ccm und einem Ausstoß von 350 Gramm CO2 kostet jährlich (Faktor48 x 2 €=96 zzgl. Aufschlag 350 – 120= 230 über Grenzwert x 2 €= 460 €. Insgesamt (96 € + 460 €=) 556 €.
Kfz-Steuer bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor:
Ein Benziner mit einem Hubraum von 1565 ccm und einem Ausstoß von 118 Gramm CO2 kostet jährlich (Faktor 16 x 9,50 €=) 152,00 €.
Ein Benziner mit einem Hubraum von 4780 ccm und einem Ausstoß von 350 Gramm CO2 kostet jährlich (Faktor 48 x 9,50 €= 456,00 € zzgl. Aufschlag 350 – 120= 230 über Grenzwert x 2 €= 460 €. Insgesamt (456 € + 460 €=) 916,00 €.
Es werden mit der neuen Kfz-Besteuerung folglich Fahrzeug mit einem geringen Hubraum und vor allem geringen CO2-Ausstoß steuerlich begünstigt.
Die neue Regelung gilt zunächst nur für Fahrzeuge, deren Erstzulassung! zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2011 liegt. Für Fahrzeuge, deren Erstzulassungsdatum vor dem 01.07.2009 liegt bleibt alles es bei der bisherigen Besteuerung.
Rechnen Sie die Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug in drei Schritten aus:
Überprüfen Sie, ob das Datum der Erstzulassung! zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2011 liegt.Lesen Sie den Hubraum Ihres Fahrzeuges aus dem Feld P.1 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früherer Kfz-Schein) ab. Multiplizieren Sie je angefangene 100 ccm Hubraum (Bei einem Hubraum von z.B. 1896 ccm errechnet sich ein Faktor 19) bei Ottomotoren mit 2 € und bei Dieselmotoren mit 9,50 €. Im Beispielsfall also 38 € für Ottomotoren und 180,50 € für Dieselmotoren.Überprüfen Sie, welcher Wert im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragen ist. Übersteigt der Wert den Grenzwert von 120 g/km nicht, wird kein Zuschlag hinzugerechnet. Übersteigt der Wert 120 g/km, dann wird je Gramm ein CO2-Zuschlag in Höhe von 2 € hinzugerechnet.
Beispiel 1: Ottomotor: 1450 ccm Hubraum, CO2-Ausstoß: 100 g/km
Grundbesteuerung nach Hubraum: 15 x 2 €= 30 €.
Kein CO2-Zuschlag, da Wert unter 120 g/km liegt.
Beispiel 2: Dieselmotor: 2780 ccm Hubraum, CO2-Ausstoß: 275 g/km
Grundbesteuerung nach Hubraum: 28 x 9,50 €= 266 €
CO2-Zuschlag: 155 x 2 €= 310 €, da Wert um 155 Gramm über 120 g/km liegt.
Es ist vorgesehen, dass Pkw, die bis 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind, ab 2013 in die Systematik des neu geregelten Kraftfahrzeugsteuergesetzes übergeführt werden.
Hinweise des Bundesfinanzministeriums zur neuen Kfz-Steuer: Quelle: Bundesfinanzministerium
Ist der Pkw erstmals in der Zeit vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 zugelassen worden, so wird die Kfz-Steuer ein Jahr lang nicht erhoben. Erfüllt der Pkw die Abgasvorschriften Euro 5 oder Euro 6, so verlängert sich der Zeitraum der Nichterhebung um ein weiteres Jahr, maximal bis 31. Dezember 2010. Endet der Zeitraum der Nichterhebung, prüft das Finanzamt von sich aus, ob die bis 30. Juni 2009 geltende alte oder die neue Kfz-Steuer für den Halter des Pkw günstiger ist, und setzt die niedrigere Steuer fest.
Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen worden sind, werden weiter wie bisher besteuert.
Der steuerfreie Teil des CO2-Wertes soll ab 1. Januar 2012 von 120 g/km auf 110 g/km und ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km sinken. Davon sind jeweils die ab diesen Zeitpunkten erstmals zugelassenen Pkw betroffen. Für die zuvor erstmals zugelassenen Pkw hat dies keine Auswirkungen.
Für Pkw mit Hubkolbenmotoren, die erstmals bis zum 30. Juni 2009 zugelassen worden sind, bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum und zusätzlich nach Schadstoffemissionen, gestaffelt nach der Einhaltung der in den europäischen Abgasvorschriften festgelegten Grenzwerte.
Für die Berechnung der Kfz-Steuer für Pkw, die ab 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, spielen die EU-Abgasnormen grundsätzlich keine Rolle mehr. Es gibt aber eine Ausnahme. Für Diesel-Pkw, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden und die Voraussetzungen der Abgasvorschrift Euro 6 erfüllen, wird ab 2011 eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro gewährt.
Verbrauchs- und damit CO2-günstige Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen worden sind, werden in die CO2-orientierte Kfz-Steuer einbezogen wenn sie in der Zeit vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind. Für sie gilt dann die jeweils günstigere Regelung.
Für Pkw, die davor erstmals zugelassen worden sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Der Zeitraum ab 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 geht für jeden nachvollziehbar auf das Ende 2008 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Maßnahmen des ersten Konjunkturpakets zurück. Das Vertrauen der Bürger, die daraufhin einen neuen Pkw angeschafft und zugelassen haben, ist geschützt.
Unabhängig davon sieht das Gesetz zur Neuregelung der Kfz-Steuer vor, dass alle Pkw, die bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen worden sind und deren Kfz-Steuer nach dem bisherigen Kraftfahrzeugsteuerrecht bemessen wird, ab dem 1. Januar 2013 in die Systematik der Neuregelung der Kfz-Steuer einbezogen werden sollen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
http://www.verkehrsrechtsforum.de
http://www.autounfallschaden.de
http://www.strafrechtsforum24.de
http://www.nutzungsausfallschaden.de
http://www.schmerzensgeldtabelle24.de
http://www.zulassungsstellen24.de